Die Bedeutung des rituellen Gebets
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Die Liebe zur Ahl al-Bayt
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Awliyā – Die Freunde Allahs
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Erziehung der Kinder und religiöse Bildung
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
die Geburtsnacht unseres Propheten
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Gehorsam gegenüber Allah Taʿālā und Seinem Gesandten
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Ehe und Scheidung im Islam
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Familie
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Die Wahrung der Rechte anderer
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Wahrung der Rechte anderer.
Solange wir leben, tragen wir, als Diener Allahs Verantwortung gegenüber Ihm und Seiner Schöpfung. Kommen wir dieser Verantwortung nicht nach, bleiben die damit verbundenen Verpflichtungen bestehen, und wir werden im Jenseits dafür zur Rechenschaft gezogen.
Allah Taʿālā kann die Ihm zustehenden Rechte vergeben, wenn Er will, denn Seine Barmherzigkeit ist groß. Die Rechte anderer Menschen können jedoch nur durch Wiedergutmachung, Versöhnung oder durch die Vergebung der geschädigten Person selbst beglichen werden. Aus diesem Grund haben die Rechte anderer eine noch größere Bedeutung.
Die Verletzung der Rechte anderer stellt „Zulm“, also Unrecht, dar, und Unrecht ist verboten. In einem Hadith Qudsi, einem außerkoranischen Wort Allahs, das von Imam Muslim überliefert wurde, heißt es: „O Meine Diener! Wahrlich, Ich habe Mir selbst das Unrecht untersagt und es auch unter euch für verboten erklärt. Also begeht kein Unrecht untereinander.“ (Sahīh Muslim, Birr, 55 (2577))
Unser Prophet (s.a.w.) hat die Muslime in vielen seiner edlen Hadithe davor gewarnt, die Rechte anderer zu verletzen. In einem Hadith Scharīf heißt es hierzu: „Wer auch nur eine Handspanne Land zu Unrecht an sich reißt, dem wird dieses Landstück (am Jüngsten Tag) als sieben Erden um den Hals gehängt werden.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2453)
Liebe Muslime!
Folgende Aspekte stellen eine Verletzung der Rechte anderer dar:
nicht bezahlte oder überfällige Schulden, die Unterschlagung fremder Rechte durch Raub, die Schädigung eines anderen durch Falschaussagen, die Missachtung religiöser Belange im Erbrecht, Beleidigung, Spott, üble Nachrede, die Vergabe unerwünschter Spitznamen sowie Körperverletzung und Verleumdung. Auch die Nichterfüllung der sich aus nachbarschaftlichen Beziehungen und dem Band der religiösen Brüderlichkeit ergebenden Verpflichtungen ist ein Verstoß gegen die Rechte anderer.
Imam Rabbānī sagte dazu Folgendes:
„Das Unterlassen verbotener Handlungen lässt sich in zwei Kategorien unterteilen. Die erste betrifft die Rechte Allahs, die zweite die Rechte Seiner Diener. Die Beachtung der zweiten Kategorie ist von noch größerer Bedeutung als die der ersten. Denn Allah Taʿālā ist erhaben über alle Dinge und der Barmherzigste der Barmherzigen, während die Menschen (von Natur aus) arm, bedürftig und geizig sind.“
Unser Prophet (s.a.w.) sagte: „Wer seinem Bruder Unrecht in Bezug auf seine Ehre oder in einer Sache zugefügt hat, soll sich heute mit ihm aussöhnen, bevor (der Tag der Auferstehung kommt, an dem) es keine Dinare und Dirhams mehr gibt. Wenn (der Unterdrücker) rechtschaffene Taten hat, werden ihm diese im Maße seines Unrechts weggenommen. Und wenn er keine Wohltaten hat, werden die schlechten Taten des Rechtsinhabers genommen und ihm aufgebürdet.“ (Sahīh al-Buchārī, Mazālim, 2449)
Liebe Muslime! In dem edlen Ayat, den ich zu Beginn meiner Hutbe rezitiert habe, beschreibt Allah Taʿālā den Schrecken des Jüngsten Gerichts wie folgt: „O ihr Menschen, fürchtet euren Herrn und habt Angst vor einem Tag, an dem weder ein Vater etwas für sein Kind begleichen kann, noch ein Kind für seinen Vater etwas wird begleichen können. Wahrlich, Allahs Versprechen ist wahr. So soll euch das diesseitige Leben nicht täuschen, und nicht täuschen soll euch hinsichtlich Allahs (Vergebung) der Täuscher (der Satan und seine Gefolgschaft).“ (Luqmān, 31:33)
In einem edlen Hadith, der von unserer Mutter Ā’ischa (r.anhā) überliefert wurde, sagte unser Prophet (s.a.w.): „Es gibt drei Register bei Allah (Azza wa Dschalla): (Erstens) ein Register, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, (zweitens) ein Register, in dem Allah Taʿālā nichts auslässt, und (drittens) ein Register, das Allah Taʿālā nicht vergibt. Was das Register angeht, bei dem Allah Taʿālā nicht vergibt, so handelt es sich dabei um Schirk, also die Beigesellung Allahs. Allah (Azza wa Dschalla) sagt: ‚Wer Allah (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Allah das Paradies.‘ (al-Mā’ida, 5:72) Was das Register anbelangt, dem Allah Taʿālā keinen Wert beimisst, so ist es das Unrecht, das der Diener gegen sich selbst begangen hat, in den Dingen, die zwischen ihm und seinem Herrn sind, wie ein versäumter Fastentag oder ein versäumtes Gebet. Denn Allah (Azza wa Dschalla) wird dies vergeben und davon absehen, wenn Er will. Was das Register betrifft, bei dem Allah Taʿālā nichts auslässt, so ist es das Unrecht der Diener untereinander. Die Vergeltung ist unvermeidlich.“ (Ahmad b. Hanbal, 26031)
Lohnt es sich überhaupt, eine solche schwere Last um der flüchtigen und trügerischen Freuden dieses vergänglichen irdischen Lebens willen auf sich zu nehmen?
Die Bedeutung der Halāl-Ernährung
Verehrte Muslime! In unserer heutigen Hutbe
geht es um die Bedeutung der Umra.
Allah Taʿālā hat uns in diese Welt gesandt, um Ihm
zu dienen und uns auf das Jenseits vorzubereiten.
Diese Welt ist, wie unser Prophet (s. a. w.) sagte,
das Saatfeld für das Jenseits. Jede gute Tat, die wir
hier säen, und jede rechtschaffene Handlung, die wir
hier vollziehen, wird uns im Jenseits als Lohn
begegnen.
Allah Taʿālā sagt in der Sure al-Isrā, Ayat 19: „Wer
das Jenseits will und sich darum bemüht, wie es ihm
gebührt, wobei er gläubig ist, – deren Bemühen wird
mit Dank belohnt.”
Liebe Muslime! Die vorzüglichsten
gottesdienstlichen Handlungen, die das Wohlgefallen
Allahs auf sich ziehen, sind die Fard-Gebote. Danach
kommen die Wādschib- und schließlich die freiwilligen
Nāfila-Gebete. Auch die Umra gehört zu den
wichtigsten freiwilligen Ibādāt, die den Diener seinem
Herrn näherbringen, ihn von Sünden reinigen und sein
spirituelles Leben beleben. Denn sie ist eine
außergewöhnliche Ibāda, die sowohl körperliche
Anstrengung als auch finanzielle Opferbereitschaft
vereint.
Wörtlich bedeutet Umra „besuchen” oder „einen
Ort urbar machen”.
Im religiösen Sinne bedeutet sie „Besuch der
heiligen Kaʿba unter den für die Umra geltenden
Bedingungen”. (Umdat al-Qārī fī scharh Sāhīh al-Buchārī) Sie ist
weder Pflicht, noch gibt es eine festgelegte Zeit für sie.
Allah Taʿālā sagt im edlen Koran: „Vollzieht die
Hadsch und die Umra für Allah!” (Al-Baqara, 2:196) Dieser
göttliche Befehl verdeutlicht uns sehr, wie wertvoll die
Umra ist.
Nach der hanafitischen Rechtsschule gilt es als
eine starke Sunna, einmal im Leben die Umra zu
vollziehen. Einige Gelehrte erachten sie sogar als
wādschib, als eine nachrangige Verpflichtung.
Die Umra wird auch als al-hadsch al-asghar, der
kleine Hadsch, und die Hadsch selbst als al-hadsch alakbar, der große Hadsch, bezeichnet. Die Mehrheit
der islamischen Gelehrten betrachtet es als
lobenswert, die Umra mehr als einmal im Jahr zu
vollziehen, sofern die finanziellen Mittel dafür
vorhanden sind. (Radd al-Muhtār, Kapitel Hadsch)
Unser Prophet (s. a. w.) sagte Folgendes über die
Bedeutung der Umra: „Die Umra ist bis (zur nächsten)
Umra Sühne für das, was dazwischen liegt (an
kleinen Sünden). Für den angenommenen Hadsch
gibt es keinen anderen Lohn als das Paradies.” (AlBuchārī, Umra, 1)
In einem anderen Hadith Scharīf heißt es: „Lasst
der Hadsch die Umra folgen. Denn diese beiden
beseitigen die Armut und die (kleinen) Sünden wie
der Blasebalg, der den Schmutz von Eisen, Gold und
Silber wegbläst. Für einen angenommenen Hadsch
gibt es keinen anderen Lohn als das Paradies.” (Sunan
at-Tirmidhī, Hadsch, 2)
Verehrte Muslime! Die heilige Kaʿba ist ein Ort,
von dem die Herzen der Gläubigen nie genug
bekommen können. Jeder Gläubige, der dorthin reist,
kehrt mit der Sehnsucht zurück, wieder dorthin zu
gehen. Ibn Abbās (r.a.) brachte diese Tatsache wie
folgt zum Ausdruck: „Es gibt niemanden, der das Haus
Allahs verlässt, ohne den Wunsch zu hegen, dorthin
zurückzukehren.” (Tafsīr ar-Rāzī, al-Baqara, 2:125)
Dieses Sehnsuchtsgefühl ist ein Segen, der dem
Bittgebet des Ibrāhīm (a.s.) zu verdanken ist. Als er
seine Frau Hazrat Hadschar und seinen Sohn Ismāīl (a.
s.) im Tal von Mekka zurückließ, betete er zu seinem
Herrn wie folgt: „Unser Herr! …So lasse die Herzen
von Menschen sich ihnen zuwenden…“ (Sure Ibrāhīm, 14:37)
Ibn Abbās und Mudschāhid (r. anhum) sagten:
„Hätte Ibrāhīm (a.s.) ‚die Herzen der Menschen’ statt
‚die Herzen von (einigen) Menschen’ gesagt, wären
Gläubige sowie Ungläubige dorthin geströmt und es
wäre kein Platz mehr für euch geblieben.” (Tafsīr al-Qurtubī,
Sure Ibrāhīm, 14:37)
Liebe Muslime! Die Mutter der Muslime, Āʾischa
(r. anha), berichtete: „Ich fragte den Gesandten
Allahs (s. a. w.): ‚O Rasūlullāh! Ist der Dschihad auch
für Frauen Pflicht?’ Er antwortete: ‚Für sie gibt es
einen Dschihad, der keinen Kampf beinhaltet: der
Hadsch und die Umra.’” (Ibn Mādscha, Manāsik, 8)
Wer von unseren muslimischen Geschwistern
über die entsprechenden Mittel verfügt, sollte sich
diesen großen Segen nicht entgehen lassen.
Die Kultusgemeinde der Union Islamischer
Kulturzentren in Österreich organisiert das ganze Jahr
über Umra-Reisen zu verschiedenen Terminen.
Interessierte können sich für detaillierte
Informationen an unsere zuständigen Mitarbeiter
wenden.
Sehr geehrte Muslime,
Unser geliebter Prophet hat gesagt: „Wenn eure
Kinder anfangen, richtig zu sprechen, lehrt sie zuerst
‚Lâ ilâhe illallâh‘ zu sagen“, und damit die Bedeutung
des Erlernens der Glaubensgrundsätze für unsere
Kinder betont.
Auch wir, als Union Islamischer Kulturzentren,
nutzen wir die fortlaufende Ferienzeit, um weiterhin
zu bemühen, die Kinder unserer muslimischen
Geschwister zu unterrichten. Wir möchten daran
erinnern, dass wir weiterhin sowohl Jungen als auch
Mädchen unterrichten.
Für detaillierte Informationen und Anmeldung
können Sie sich gerne an uns wenden.