Die Bedeutung der Duʿā (Bittgebet)
Verehrte Muslime!
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Duʿā, des Bittgebets.
Duʿā bedeutet wörtlich „bitten”. Im Islam bedeutet es Allah in Demut und Bescheidenheit anzuflehen und Ihn um etwas zu bitten.
Jeder, der in Not ist, bittet den Stärkeren und Wohlhabenderen um Hilfe. Es ist jedoch auch eine Tatsache, dass selbst die reichsten und mächtigsten Menschen angesichts eines einfachen Virus hilflos sind und Menschen um Hilfe bitten, die schwächer sind als sie.
Warum sollte der Mensch, der in seinem begrenzten Leben, auf die Hilfe anderer angewiesen ist, nicht auf dieser Erde und im Jenseits Allah Taʿālā, den Allmächtigen, bitten und von Ihm Hilfe erflehen?
Die Duʿā ist auch eine Form der Anbetung, da sich der Mensch dadurch zu seiner Hilflosigkeit bekennt und sich auf Allahs Barmherzigkeit verlässt. Somit erfüllt er seine Pflicht als Diener. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) wies in einem Hadith Scharīf auf die Bedeutung dieses Themas hin, indem er sagte: „Die Duʿā ist die Essenz der Anbetung.” (at-Tirmidhī, 3371)
In einem edlen Ayat sagt Allah Taʿālā: „Und euer Rabb (euer Herr) sprach: ,Bittet Mich, so erhöre Ich euch. Wahrlich, diejenigen, die sich aus Hochmut weigern, Mir zu dienen, werden in die Hölle gedemütigt eintreten.” (Al-Ghāfir, 40:60)
Einige Exegeten sagen, dass das Bittgebet auch eine Form der Anbetung ist, da im besagten Koranvers unmittelbar nach der Aufforderung zum Bittgebet die Anbetung erwähnt wird.
Im selben Ayat wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bittgebete nicht unbeantwortet bleiben, sondern dass sie erhört werden. Die Exegeten erklären das Erhören wie folgt: „Jeder Gläubige, der zu Allah betet und etwas von Ihm erbittet, erhält von Allah, was er erbittet. Wenn diese Bitte mit der Vorsehung vereinbar ist, wird sie in dieser Welt erfüllt. Wenn nicht, wird sie für das Jenseits aufbewahrt und dort erfüllt. Aber sie bleibt nicht unbeantwortet.“ (Rūh al-bayan, al-Ghāfir, Ayat 60)
Damit die Duʿā erhört wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Einige davon sind:
Vor dem Bittgebet muss man für seine Sünden Buße tun. Man muss sich mit dem versöhnen, dessen Recht man verletzt hat. Man muss seinen Magen vor Haram-Nahrung schützen und darf nicht lügen. Zudem muss man sich mit aufrichtigem Herzen an Allah wenden und ihn innig bitten.
Unser Prophet (s.a.w.) sagte zu Saʿd ibn Abī Waqqās: „O Saʿd! Hüte dich vor Harām (vor dem Verbotenen). Denn wenn sich ein Bissen von Verbotenem im Magen (eines Menschen) befindet, wird sein Bittgebet vierzig Tage lang nicht erhört.” (Scharh Schir’at al-Islām, S. 163)
Außerdem sollte man das Zeitfenster und den Ort so wählen, dass das Gebet erhört wird. Dazu gehören, die Zeit unmittelbar vor der Morgendämmerung, der verborgene Moment zwischen dem Aufruf zum Freitagsgebet und dem Sonnenuntergang, die Zeit zwischen dem Ezan und der Iqāma, heilige Tage und Nächte, der Monat Ramadan, die Iftarzeit, der Tag vor den beiden Festen, die Festnächte, die Zeit nach dem Rezitieren oder der vollständigen Durchlesung des Korans, Momente der Herzensreinheit sowie Zeiten der Krankheit und des Regens.
Über die Menschen, die ins Paradies kommen werden, spricht Allah Taʿālā wie folgt: „Vor der Morgendämmerung bitten sie um Vergebung.” (Az-Zāriyāt, 51:18)
Das Gebet an heiligen Stätten wie der Kaaba und ihrer Umgebung trägt ebenfalls zur Erhörung der Gebete bei.
Allah nicht zu bitten ist ein Zustand der Selbstgenügsamkeit, also das Gefühl, nichts zu brauchen. Allah mag solche Menschen nicht.
So heißt es in einem edlen Ayat: „(Mein geliebter Prophet!) Sprich: ,Mein Herr würde Sich nicht um euch kümmern, wenn nicht euer Bittgebet wäre. Ihr habt (Ihn) ja geleugnet. So wird (eure Strafe) unabwendbar sein.’” (Al-Furqān, 25:77)
Kopftuchverbot verstößt gegen die Verfassung und untergräbt Integration

Wien, 29.09.2025 – Als Kultusgemeinde Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) nehmen wir mit großer Besorgnis das neuerlich verhängte Kopftuchverbot zur Kenntnis.
Das Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen (BGBl I 2019/46) wurde bereits im Jahr 2020 durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Der VfGH stellte fest, dass das Gesetz nicht verfassungskonform war, weil es einseitig muslimische Mädchen diskriminierte und damit den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG sowie die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK und Art. 14 StGG verletzte.
Ein neuerliches oder erweitertes Verbot setzt sich in Widerspruch zu dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Staatliche Eingriffe in religiöse Bekleidung sind nur zulässig, wenn sie allgemein, neutral und verhältnismäßig sind. Das Kopftuchverbot erfüllt diese Voraussetzungen nicht, sondern zielt faktisch auf eine bestimmte Religionsgemeinschaft ab.
Muslime sind seit über 100 Jahren Teil der österreichischen Gesellschaft. Der Islam ist seit 1912 staatlich anerkannt. Fragen der Religionsausübung – einschließlich religiöser Bekleidungsvorschriften – liegen in der Zuständigkeit der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und nicht beim Staat.
Darüber hinaus gefährdet ein Kopftuchverbot die Integration, weil es betroffene Kinder stigmatisiert und ihnen das Signal vermittelt, nicht akzeptiert zu sein. Integration kann nur durch Gleichbehandlung, gegenseitigen Respekt und Teilhabe gelingen.
Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen mit großer Besorgnis im Hinblick auf ihre Verfassungskonformität. Wir erwarten von den staatlichen Institutionen, dass die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger geschützt und gewahrt werden.
Wir halten ausdrücklich fest, dass alle rechtlichen Schritte ergriffen werden, um dieses Gesetz auf seine Verfassungskonformität überprüfen zu lassen und die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte zu wahren.
Ehe und Scheidung im Islam (Nikāh u.Talāq)
Verehrte Muslime!
In unserer heutigen Hutbe geht es um die Bedeutung der Halāl-Ernährung. Halāl bedeutet wörtlich das, was Allah Taʿālā erlaubt hat. Haram hingegen ist das, was Er verboten hat.
Nach islamischem Selbstverständnis sind halāl und harām die Grenzen, die Allah Taʿālā Seinen Dienern Selbst gesetzt hat. Niemand hat das Recht, halāl für harām und harām für halāl zu erklären. Deshalb ermahnt Allah Taʿālā Seine Diener wie folgt:
„Dies sind Allahs Grenzen, so kommt ihnen nicht zu nahe!” (al-Baqara, 2:187)
In einem anderen Ayat macht Er deutlich, mit welchen Konsequenzen diejenigen zu rechnen haben, die sich nicht mit Halāl begnügen, sondern aus Kühnheit die Grenzen überschreiten und in die Zone des Harām eindringen. Er sagt:
„Wer sich aber Allah und Seinem Gesandten widersetzt und Seine Grenzen überschreitet, den wird Er in ein Feuer eintreten lassen, in dem er ewig bleiben wird. Und für ihn gibt es eine schmachvolle Strafe.” (an-Nisā, 4:14)
Halāl-Ernährung erleuchtet das Herz und bessert es. Auf diese Weise werden alle Organe gereinigt, Böses verhindert und gute Taten vermehrt. Der Verzehr von harām- oder harāmverdächtiger Nahrung verdunkelt das Herz hingegen, verdirbt es und verhärtet es. Harām verhindert auch die Annahme von Duas.
Für Menschen mit reiner Natur ist reine Nahrung das Richtige. Denn ihre Herzen finden nur durch reine und erlaubte Nahrung Frieden. Diese Menschen bewahren die Reinheit ihrer Natur, tun rechtschaffene Dinge, die Allah Taʿālā gefallen, und ihre Gebete werden erhört.
Allah Taʿālā erklärt, dass unreine und verbotene Nahrungsmittel reiner Menschen nicht würdig sind. Er sagt zu Seinen Gesandten: „O ihr Gesandten, esst von den guten Dingen und handelt rechtschaffen. Wahrlich, Ich bin über das, was ihr tut, allwissend.” (al-Mu’minūn, 23:51)
In einem anderen Ayat, der sich an die gesamte Menschheit richtet, heißt es:
„O ihr Menschen! Esst von dem, was auf der Erde an Erlaubtem und Gutem gibt, und folgt nicht den Fußstapfen des Satans. Er ist euch ein offenkundiger Feind.” (al-Baqara, 2:168)
Einige Tafsîr-Gelehrte haben die Aussage „Esst von dem, was erlaubt und gut ist” in diesem Ayat so interpretiert, dass die Nahrungsmittel weder harām noch harāmverdächtig sein dürfen. (Vgl. Rūh al-Bayān, Sure 2:168) Tatsächlich macht der folgende Hadith Scharīf dies deutlich:
„Wahrlich, das, was halāl ist, ist klar und auch das, was harām ist, ist klar. Dazwischen gibt es zweifelhafte Dinge, die viele Menschen nicht kennen. Wer sich von den zweifelhaften Dingen fernhält, hält seine Religion und seine Würde rein. Und wer in zweifelhafte Dinge verfällt, fällt in Harām, wie ein Hirte, der um eine Schutzzone herumweidet und im Begriff ist, in diese hineinzugeraten. Seid aufmerksam! Gewiss, jeder Herrscher hat eine Schutzzone. Seid wachsam! Die Schutzzone Allahs sind Seine Verbote.” (al-Buchārī, Īmān 39)
Gemäß der Regel „Die Dinge werden durch ihre Gegensätze verstanden” können wir Halāl besser verstehen, wenn wir Bescheid wissen, was harām, also verboten, ist. Es gibt Dinge, die im heiligen Koran und in den segensreichen Hadithen unseres Propheten als harām erklärt wurden und die keinen Raum für Zweifel lassen. Sie sind daher in erster Linie zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise der Verzehr von Fleisch, das nicht nach islamischem Ritus geschlachtet wurde, Blut, Schweinefleisch, Fleisch von Tieren, die im Namen eines anderen als Allah geschlachtet wurden, alle Arten von alkoholischen Getränken, berauschende Mittel, Zinsgeschäfte und Bestechung. Ebenfalls verboten sind Diebstahl, Raub, Betrug, sowie Vermögen, das auf unrechtmäßige Weise erworden wurde.
Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
„Ein Körper, der sich von Verbotenem ernährt, wird nicht in das Paradies eingehen. Die Hölle ist seiner am würdigsten.” (Musnad, Ahmad b. Hanbal, 14441)
Gesegnet sind diejenigen, die ihren von Natur aus reinen Körper und ihre Seele nicht mit Harām verunreinigen.
Das Recht des anderen
logo-uikz-original Freitagspredigt Lade Freitagprädigung hier runter Verehrte Muslime! In unserer heutigen Hutbe geht es um die Wichtigkeit, die Rechte anderer zu achten. Solange wir leben, haben wir gewisse Pflichten gegenüber Allah Taʿālā und eine gewisse Verantwortung gegenüber Seinen Geschöpfen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, bleiben sie als offene Schuld bestehen, für die wir im Jenseits […]
UIKZ wünscht allen Muslimen ein gesegnetes islamisches Hidschrî-Jahr

Wien, 26.06.2025; Zum heutigen 1. Muharram und dem Beginn des neuen islamischen Jahres 1447 spricht die Union Islamischer Kulturzentren in Österreich in Österreich (UIKZ) allen Musliminnen und Muslimen ihre herzlichsten Segenswünsche aus. Die Erinnerung an die Hidschra, die Auswanderung des Propheten Muhammad (Friede sei mit Ihm) von Mekka nach Medina, verbindet uns mit Werten wie Standhaftigkeit, […]
Pressemitteilung zum Amoklauf in Graz

Die Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) verurteilt den feigen terroristischen Anschlag in Wien auf das Schärfste und spricht den Betroffenen ihr tiefstes Beileid aus.
Unschuldige Menschen wurden kaltblütig ermordet und weitere verletzt.
Terror kennt keine Religion und stellt einen Anschlag gegen die gesamte Menschheit dar.
Den betroffenen Familien der Opfer sprechen wir unser tiefstes Beileid, den vielen Verletzten unser Mitgefühl aus. Wir wünschen Ihnen viel Kraft und eine schnelle Genesung.
Den Sicherheits- und Rettungskräften danken wir für Ihren unermüdlichen Einsatz.
Traditionelles Fastenbrechen der Kultusgemeinde UIKZ

Wie jedes Jahr hatte die Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich die große Ehre, ihr traditionelles Iftar-Programm in einer feierlichen und herzlichen Atmosphäre auszurichten. In diesem gesegneten Monat Ramadan durften wir hochrangige Gäste begrüßen.
Brandschutzwart-Schulung für unsere Einrichtungen

Als Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) haben wir österreichweit eine Brandschutzwart-Schulung für unser Personal angeboten – mit noch höherer Teilnahme als erwartet. Besonders wertvoll war die Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrkommandanten Herr Christian Feiler, der mit seiner Fachkompetenz, seiner praxisnahen Art und seiner langjährigen Erfahrung die Schulung bereicherte. Solche Fortbildungen sind von großer Bedeutung, um das Bewusstsein und die Sensibilität zu stärken und für mehr Verantwortung in unseren Einrichtungen zu sorgen. Wir danken allen Teilnehmenden und freuen uns, weitere Fortbildungen in unseren Einrichtungen zu fördern.
Moscheebesuch – einer Schulklasse Wien

Als Kultusgemeinde der Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) hatten wir die Freude, eine Schulklasse der Moschee in der Pelzgasse 9 (15. Bezirk) willkommen zu heißen. Der Besuch bot den Lernenden die Möglichkeit, mehr über den Islam und die Funktion einer Moschee als Ort des Gebets und des Austauschs zu erfahren. Durch offene Gespräche und interkulturellen Austausch fördern wir gegenseitiges Verständnis und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Solche Begegnungen sind ein wichtiger Teil unserer öffentlichen Arbeit, um Brücken zu bauen und ein respektvolles Miteinander zu stärken.
St. Pölten in Not – Und wir standen nicht still

Am 8. Januar 2025 wurden wir herzlich von Herrn Matthias Stadler, dem Bürgermeister von St. Pölten, zu einem Gespräch und persönlichen Kennenlernen eingeladen. Wir möchten uns für diese Möglichkeit und den offenen Austausch bedanken, der uns wichtige Einblicke in die Folgen der jüngsten Hochwasserkatastrophe bot.