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Kopftuchverbot verstößt gegen die Verfassung und untergräbt Integration

September 29, 2025
Wien, 29.09.2025 – Als Kultusgemeinde Union Islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ) nehmen wir mit großer Besorgnis das neuerlich verhängte Kopftuchverbot zur Kenntnis.

Das Bundesgesetz zur Stärkung der Selbstbestimmung von unmündigen Mädchen an Schulen (BGBl I 2019/46) wurde bereits im Jahr 2020 durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Der VfGH stellte fest, dass das Gesetz nicht verfassungskonform war, weil es einseitig muslimische Mädchen diskriminierte und damit den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG sowie die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK und Art. 14 StGG verletzte.

Ein neuerliches oder erweitertes Verbot setzt sich in Widerspruch zu dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Staatliche Eingriffe in religiöse Bekleidung sind nur zulässig, wenn sie allgemein, neutral und verhältnismäßig sind. Das Kopftuchverbot erfüllt diese Voraussetzungen nicht, sondern zielt faktisch auf eine bestimmte Religionsgemeinschaft ab.

Muslime sind seit über 100 Jahren Teil der österreichischen Gesellschaft. Der Islam ist seit 1912 staatlich anerkannt. Fragen der Religionsausübung – einschließlich religiöser Bekleidungsvorschriften – liegen in der Zuständigkeit der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und nicht beim Staat.

Darüber hinaus gefährdet ein Kopftuchverbot die Integration, weil es betroffene Kinder stigmatisiert und ihnen das Signal vermittelt, nicht akzeptiert zu sein. Integration kann nur durch Gleichbehandlung, gegenseitigen Respekt und Teilhabe gelingen.

Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen mit großer Besorgnis im Hinblick auf ihre Verfassungskonformität. Wir erwarten von den staatlichen Institutionen, dass die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger geschützt und gewahrt werden.

Wir halten ausdrücklich fest, dass alle rechtlichen Schritte ergriffen werden, um dieses Gesetz auf seine Verfassungskonformität überprüfen zu lassen und die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte zu wahren.